Betriebliche Altersversorgung über Pensionskassen: Handlungsbedarf durch BAG-Urteil
Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über Pensionskassen durchführen, müssen u. U. mit zusätzlichen Belastungen rechnen. Dies ergibt sich aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Anpassung von Pensionskassenleistungen (Aktenzeichen 3 AZR 617/12).
Betroffen sind Leistungen aus Pensionskassentarifen, für die der Arbeitgeber bislang keine Rentenanpassungen durchgeführt hat, da bereits der von der Pensionskasse erwirtschaftete Überschuss für Leistungserhöhungen verwendet wird. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Tarife, die zur Entgeltumwandlung genutzt werden. Ebenfalls häufig anzutreffen ist diese Gestaltung bei sämtlichen Tarifen, die in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren eingeführt wurden. Nach dem BAG-Urteil entbindet die angesprochene Art der Überschussverwendung den Arbeitgeber nur dann vollständig von seiner Anpassungsprüfungspflicht, wenn der Garantiezins des Pensionskassentarifs zum Zeitpunkt der Pensionszusage nicht über dem für Lebensversicherungen maßgeblichen Höchstzinssatz – derzeit beispielsweise 1,25 % p.a. – lag. Dies war bei vielen Pensionskassen bislang nicht oder nicht durchgängig der Fall. Damit hat der Arbeitgeber die Pensionskassenleistungen wie sonstige Pensionszahlungen i.d.R. in Form eines Inflationsausgleichs anzupassen, soweit der erforderliche Anpassungsbetrag nicht durch die aktuell sehr geringen oder sogar vollständig entfallenden Überschüsse der Pensionskasse gedeckt werden kann.
Direktversicherungszusagen können ebenfalls von dieser Problematik betroffen sein, sofern sie vor dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung, d. h. vor dem 16. Mai 1996 erteilt wurden.
Bezüglich der Anpassungsleistungen können nun nicht nur Nachforderungen von Rentenbeziehern auf die Arbeitgeber zukommen, sondern auch Rückstellungen für die künftig durchzuführenden Anpassungen zu bilden sein. Bei der Abschätzung der bilanziellen Auswirkungen und der Prüfung, wie sich die zusätzliche Belastung durch eine Umgestaltung der Versorgungszusagen abmildern lässt, unterstützen wir Sie gerne.
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