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Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Fakten für die Umsetzung in der bAV

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Fakten für die Umsetzung in der bAV

Das PUEG ist am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Gemäß § 55 SGB XI ist der reguläre Beitragssatz in die soziale Pflegeversicherung zum 01.07.2023 bundeseinheitlich um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 % des beitragspflichtigen Einkommens erhöht worden und kann künftig per Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates angepasst werden. Zudem wird zum Zwecke der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.04.2022 nun nach der Kinderzahl differenziert: Kinderlose zahlen ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zuschlag von 0,60 Prozentpunkten und damit aktuell einen Beitragssatz von 4,00 %. Ausgenommen von diesem Zuschlag sind vor dem 01.01.1940 Geborene, Bürgergeldempfänger, Wehr- und Zivildienstleistende. Andererseits wird vom zweiten bis zum fünften Kind ein Abschlag von 0,25 Prozentpunkten pro Kind gewährt, ab fünf Kindern also 1,00. Nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben: Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder – sofern es zuvor verstorben sein sollte – vollendet hätte. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr überschritten haben, werden für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt. Die Elterneigenschaft gilt bezüglich der Ausnahme vom Kinderlosenzuschlag jedoch lebenslang. Eine Adoptiv- oder Stiefelterneigenschaft wird grundsätzlich anerkannt, es gelten hierfür spezielle Anforderungen hinsichtlich der gesetzlichen Altersgrenzen einer Familienversicherung.

Die Beiträge werden anteilig vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitgeberanteil in allen Ländern außer Sachsen beträgt unverändert konstant 1,70 % (in Sachsen 1,20 %). Somit gelten seit 01.07.2023 insgesamt folgende Beitragssätze:

PersonengruppeBeitragssatz gesamtArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil
ohne Kinder4,00%2,30 %   (in Sachsen 2,80 %)1,70 % (in Sachsen 1,20 %)
mit einem Kind – lebenslang3,40%1,70 % (in Sachsen 2,20 %)1,70 % (in Sachsen 1,20 %)
mit zwei Kindern3,15 %1,45 %   (in Sachsen 1,95 %)1,70 % (in Sachsen 1,20 %)
mit drei Kindern2,90 %1,20 %   (in Sachsen 1,70 %)1,70 % (in Sachsen 1,20 %)
mit vier Kindern2,65 %0,95 %   (in Sachsen 1,45 %)1,70 % (in Sachsen 1,20 %)
mit fünf oder mehr Kindern2,40 %0,70 %   (in Sachsen 1,20 %)1,70 % (in Sachsen 1,20 %)

Die Prüfung konkreter Nachweise der (ggf. Pflege- oder Stief-)Elterneigenschaft und der Anzahl der (ggf. verstorbenen) Kinder unter 25 Jahren gestaltet sich sehr komplex und aufwändig. Das PUEG sieht vor, bis zum 31.03.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder zu entwickeln. Die Bundesregierung ist gesetzlich verpflichtet, bis zum 31.12.2023 über den Stand dieser Entwicklung zu berichten.

Der Ablauf des digitalen Verfahrens ist wie folgt geplant: Die beitragsabführende Stelle löst bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersversorgung (ZfA), alternativ bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV), für eine beitragspflichtige Person eine Anfrage aus. Zuordnungskriterien sind die Identifikationsnummer zuzüglich des Geburtsdatums. Die ZfA leitet die Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern (BZST) weiter, die die Daten über das ELStAM Verfahren abruft und über dieselben Stationen an die Zahlstelle zurückmeldet.

In einem Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 sind Selbstauskünfte der Arbeitnehmer als Nachweis ausreichend. Hierfür liegt ein Musterformular vor, das mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem GKV-Spitzenverband abgestimmt ist. Die Arbeitnehmer sind zur Mitwirkung verpflichtet. Es wird mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen sein und sich zeigen, inwieweit fehlerhafte Beitragsabrechnungen aufgrund fälschlich oder unvollständig ausgefüllter Selbstauskünfte zu einem späteren Zeitpunkt zu korrigieren sein werden. Es kommen dann gegenüber dem Arbeitnehmer Schadenersatz und/oder arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht.

Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder wirken vom 01.07.2023 an; erfolgt der Nachweis für zwischen dem 01.04.2023 und dem 30.06.2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Erfolgt der Nachweis für ab dem 01.07.2025 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Meldung erfolgt. Nachweise, die über das künftige digitale Verfahren abgerufen werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.

Durch die Beitrags- und Zuschlagserhöhungen ändert sich der Programmablauf zur Berechnung der Steuer (Steuer-PAP). Er ist spätestens im September 2023 anzuwenden und gilt rückwirkend ab 01.07.2023. Dies sollte in den Abrechnungsprogrammen rechtzeitig automatisch berücksichtigt werden.

Insgesamt ist für Arbeitgeber der Aufwand aus dem PUEG etwas entschärft worden, es bleibt jedoch – zumindest bis zur Einrichtung des digitalen Verfahrens 2025 – gegenüber den Arbeitnehmern ein erheblicher Informations- und Administrationsaufwand in Bezug auf die Selbstauskünfte.

 

Autor: Dr. Carsten Schmidt, Lurse

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