OLG-Urteil zu Touchscreens in Firmenwagen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stuft fest verbaute Touchscreens juristisch wie Mobiltelefone ein. Damit gelten für die Bedienung dieser Touchscreens im Auto rechtlich die gleichen Einschränkungen wie für das Bedienen von Mobiltelefonen. Wir empfehlen, Dienstwagenfahrer hierüber aufzuklären und ggf. die Firmenwagenregelungen hinsichtlich gewährter Fahrzeuge, Ausstattung und Nutzung zu überprüfen.
Das Urteil
Das Urteil wurde bereits in 2. Instanz vor dem OLG Karlsruhe verhandelt und diese hat die Sicht der Vorinstanz bestätigt. Demnach wird der Touchscreen als technisches Gerät wie ein Mobiltelefon eingestuft. Der Fahrer wurde zu einem Bußgeld und Fahrverbot verurteilt.
Die Hintergründe
Ein Tesla-Fahrer wollte bei Regen sein Scheibenwischerintervall neu einstellen und hat dazu das Touchscreen-Menü benutzt. Dabei oder besser dadurch (so sah es das Gericht) ist er von der Fahrbahn abgekommen und hat Sachschaden verursacht.
Die Konsequenzen
Die Einstufung des Touchscreens unter die gleiche Verbotsnorm wie die des Mobiltelefons sorgt für ein Rechtsrisiko für Fahrer solcher Autos (§ 23 Abs. 1a StVO) und ggf. auch für Unternehmen, die Mitarbeitern Firmenwagen zur Verfügung stellen. Fahrer könnten z. B. bei einem Unfall nachweisen müssen, nicht durch das Bedienen des Touchscreens abgelenkt worden zu sein. Auch sind Berufsgenossenschaften z. T. sehr kritisch, wenn es um die Sicherheit von dienstlichen Fahrzeugen geht. Das Urteil des OLG ist so lange maßgeblich bis ein anderes OLG etwas anderes entscheidet – wovon erst einmal nicht auszugehen ist. Unternehmen sollten daher überprüfen, ob die aktuell genutzten Fahrzeuge eine Touchscreen-Bedienung zentraler Funktionen vorsehen und die Dienstwagenfahrer auf die neue Situation und die Möglichkeit der alternativen Bedienung (Sprachsteuerung, Dreh-/Drückschalter) hinweisen. Bei der Neubeschaffung von Fahrzeugen sollte auch auf das Bedienkonzept zentraler Funktionen geachtet werden.
Ihr Ansprechpartner
Philipp Dienstbühl
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