Fondsgebundene Rückdeckung in der Unterstützungskasse
Moderne Fondstarife von Versicherungen spielen angesichts der langfristig bestehenden Niedrig- bzw. Negativzinsphase eine immer wichtigere Rolle für den nachhaltigen Aufbau einer Altersvorsorge. Insofern sollte es selbstverständlich sein, dass diese chancenreichen Produkte in sämtlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung zum Einsatz kommen können. Doch leider wird ausgerechnet der Durchführungsweg, der in kleinen und mittleren Unternehmen sehr verbreitet ist, die rückgedeckte Unterstützungskasse, durch eine steuerrechtlich dogmatische Sichtweise der Finanzverwaltung in einzelnen Bundesländern blockiert. Das Fondsvermögen gehöre demnach nicht zum zulässigen Kassenvermögen der Unterstützungskasse. Die Unternehmensbeiträge seien nicht betriebsausgabenabzugsfähig. Diese Sichtweise verkennt, dass das Fondsvermögen zum Aufbau der Altersvorsorge gebunden ist und nicht der Gewinnverteilung von Unternehmen dient. Solange es keine steuerrechtliche Klarheit gibt, ist es geboten, sich zunächst mit klassischen Rückdeckungstarifen zu behelfen.
Beispielsweise bietet das Produkt Lurse Rente ‘n‘ Rendite Arbeitnehmern die Möglichkeit, mit einer klassischen Versicherung zu starten und – sobald ein positives BMF-Schreiben vorliegt – innerhalb des Tarifs eine Umschichtung in eine Fondsanlage vorzunehmen. Die Aufteilung zwischen klassischer Anlage und Fondsanlage kann dabei je nach Vorgabe des Unternehmens durch die Beschäftigen individuell erfolgen. Dies kann bereits in der Versorgungsregelung vorgesehen werden. Somit besteht zumindest ab dem Zeitpunkt der Umschichtung die Möglichkeit, von der chancenreichen Fondsanlage zu profitieren, und dies ohne weiteren Mehraufwand.
Zu hoffen bleibt aber, dass es einer derartigen Zwischenlösung nicht länger bedarf. Der Fall liegt jetzt beim Bundesfinanzministerium. Die steuerrechtliche Unsicherheit sollte zu Gunsten einer chancenreichen Kapitalanlage für die Beschäftigten zügig beseitigt werden.
Dr. Carsten Schmidt, Lurse