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Richtungsweisende Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Versorgungsausgleich im Rahmen von Scheidungsverfahren – Unklarheiten aus Versorgungsausgleich beseitigt

Richtungsweisende Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Versorgungsausgleich im Rahmen von Scheidungsverfahren – Unklarheiten aus Versorgungsausgleich beseitigt

BGH, 17.02.2016 – XII ZB 447/13: Gemäß Versorgungsausgleichsgesetz wird der Wert einer Rentenanwartschaft zum Zeitpunkt des Endes der Ehe (dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrages) ermittelt und dieser Kapitalwert dann geteilt. Bis zur Rechtskraft der Scheidung vergeht jedoch oftmals sehr viel Zeit. Wenn während dieser Zeit Renten ausgezahlt werden, vermindert sich der Wert der verbleibenden Rentenanwartschaft immer weiter. Im Urteil vom 17.02.2016 stellt der BGH klar, dass laufende Renten bis zur Rechtskraft des Scheidungsverfahrens weitergezahlt werden müssen und der zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils verbleibende „(Rest-)Kapitalwert“ geteilt wird. Nur wenn der/die Ausgleichsberechtigte hierdurch unverhältnismäßig benachteiligt würde, weil z.B. die Rentenzahlung bis zur Rechtskraft nicht beim Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt berücksichtigt wurde, kommt eine Ausgleichsmaßnahme in Frage. Als Beispiele nennt der BGH, Anrechte des/der Ausgleichsberechtigten oder Teile davon, z. B. Hinterbliebenenleistungen, vom Versorgungsausgleich auszunehmen.

BGH, 09.03.2016 – XII ZB 540/14: Die Höhe des Kapitalwertes wird wesentlich durch den verwendeten Rechnungszins beeinflusst. Hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 09.03.2016 Leitlinien gegeben. Grundsätzlich ist der für die deutsche Handelsbilanz maßgebliche Zinssatz anzuwenden, allerdings in der Höhe zum Stichtag des Ehezeitendes. Dies ist aufgrund der derzeit fallenden HGB-Zinssätze von Bedeutung, denn damit ist der bislang häufig von den Versorgungsträgern verwandte Rechnungszins der letzten Handelsbilanz, der um einige Zehntel Prozentpunkte höher ausfallen kann, hinfällig. Im Falle von beitragsorientierten Leistungszusagen, bei denen sich die Leistung aus einer festen Umrechnungstabelle ergibt, kann abweichend der für die Ermittlung der Tabellenwerte maßgebliche Zins angesetzt werden. Eine weitere vom BGH zugelassene Ausnahme betrifft Versorgungszusagen, die vollständig über eine Rückdeckungsversicherung finanziert werden. Hier werden in der Regel die Rechnungsgrundlagen, also insbesondere der Zins, des Rückdeckungsversicherers angesetzt. Diese Grundsätze zur Ermittlung des Kapitalwertes gelten analog im Rahmen einer externen Teilung, auch wenn der Versorgungsträger des/der Ausgleichsberechtigten einen vorsichtigeren Rechnungszins verwendet mit der Folge, dass die dortige Versorgung entsprechend niedriger ausfällt. Derartige „Transferverluste“ seien nicht zu beanstanden.

Gegen letztgenanntes Urteil ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (1 BvR 963/16).

Einschätzung Lurse: Beide Urteile schließen Regelungslücken, die der Gesetzgeber offen gelassen hatte. Für die Versorgungsträger entfallen durch die Teilung des „(Rest-)Kapitalwertes“ Mehrkosten durch lange Scheidungsverfahren. Da fällt die zusätzliche Ermittlung des Kapitalwertes zum Zeitpunkt der Rechtskraft kaum ins Gewicht. Auch das Urteil hinsichtlich des Rechnungszinses bereinigt gerade in Bezug auf Transferverluste ein Terrain mit vielen unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Offen geblieben ist, inwieweit künftige, noch nicht feststehende Rentenanpassungen nach § 16 Betriebsrentengesetz mit einzurechnen sind.

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