Reform zu versicherungsförmigen Lösungen der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland
Frankfurt/M., 21. September 2016 – Unter den fünf verschiedenen Durchführungswegen werden die versicherungsförmigen Lösungen oft von Unternehmen bevorzugt, um einen attraktiven und bilanzneutralen Versorgungsplan anzubieten. Auslöser der Reform ist ein Urteil des BAG vom 19. Mai 2016, das wohl auf alle versicherungsförmigen Lösungen nach § 2, Absatz 2 und Absatz 3 BetrAVG Anwendung findet.
Das Urteil betrifft jedes Unternehmen, das Versorgungspläne über Direktversicherungen oder Pensionskassen abbildet – egal ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanziert!
Hintergrund des Urteils:
- Die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft eines vorzeitig Ausgeschiedenen ermittelt sich grundsätzlich nach dem Quotierungsprinzip des § 2 Absatz 1 BetrAVG (die gesamte zustehende Leistung wird zeitratierlich gekürzt)
- Die danach errechnete Leistungshöhe unterscheidet sich oft von der tatsächlich ausgezahlten Leistung des Versicherers
- Der Arbeitgeber hat das Recht, eine versicherungsförmige Lösung zu nutzen und die Leistungshöhe anhand der Leistung des Versicherers festzulegen
Neu ist:
- Es reicht nicht mehr aus, den Mitarbeitern während ihrer Beschäftigung generell mitzuteilen, dass man eine versicherungsförmige Lösung für die Leistungen anwendet
- Der Arbeitgeber muss explizit im Zusammenhang mit dem Austritt eines Beschäftigten die Anwendung der versicherungsförmigen Lösung kommunizieren!
Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach, hat der ausgeschiedene Mitarbeiter Anspruch auf Leistungen in Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft nach dem Quotierungsprinzip. Diese Berechnungsweise kann zu von der Versicherungsleistung abweichenden Leistungen führen, so dass ggf. eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers entsteht.
Für künftige unverfallbare Austritte empfehlen wir, ein Verfahren zur Erklärung der versicherungsförmigen Lösung gegenüber dem ausscheidenden Mitarbeiter und gegenüber dem Versicherer festzulegen, das den Kriterien des Urteils genügt.