Geben Sie Ihren Suchbegriff ein...

Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem Gesetz zur weiteren, steuerlichen Förderung der Elektromobilität sowie der Änderung weiterer, steuerlicher Vorschriften, dem Jahressteuergesetz 2019( JStG 2019) zugestimmt. Die Änderungen betreffen:

  • Gutscheine und Geldkarten: Anwendbarkeit der „44 EUR-Regelung“, wenn Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (nicht gegen Entgeltumwandlung)
  • Jobtickts: Gewährung unter Anwendung einer Pauschalsteuer von 25 % Anrechnung auf die Entfernungspauschale und gegen Entgeltumwandlung
  • Dienstwagen:  
    • Für Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft werden und einen Bruttolistenpreis von unter 40.000 EUR haben, wird die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel reduziert („0,25 %-Regelung“).
    • Für Elektrofahrzeuge mit Bruttolistenpreis über 40.000 EUR gilt weiterhin die hälftige  Bemessungsgrundlage („0,5 %-Regelung“), wenn sie vor dem 31.12.2030 angeschafft werden.
    • Für Plug-In-Hybridfahrzeuge gilt die hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die kohlendioxidemmission höchstens 50 g/km oder die elektrische Reichweite mindestens 60 km (bei Anschaffung zwischen 01.01.2022 und 31.12.2024) bzw. 80 km (bei Anschaffung zwischen 01.01.2025 und 31.12.2030) beträgt.
  • Dienstfahrräder:
    • Die steuerfreie Überlassung des Dienstfahrrads (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) wird bis zum 31.12.2030 verlängert. Die Entnahme eines Dienstfahrrads zur privaten Nutzung ist steuerfrei.
    • Für die verbilligte oder vollständige Übereignung eines Dienstfahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann die Lohnsteuer mit 25 % pauschaliert werden.
  • Weiterbildungsleistungen: Diese werden steuerbefreit, wenn sie die generelle Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers verbessern. Ein Bezug zum Arbeitsplatz muss nicht gegeben sein.
  • Mitarbeiterwohnung: In hochpreisigen Ballungszentren ist nun ein Bewertungsabschlag zulässig, wenn die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete (inkl. Nebenkosten) mind. Zweidrittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser (exkl. Nebenkosten) höchstens 25 EUR/qm beträgt. 

Bei weiteren Fragen zu den neuen Regelungen oder deren Möglichkeiten für die Gestaltung Ihrer Benefits sprechen Sie uns gerne an.

Teilen: