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Das ändert sich 2022 in der betrieblichen Altersversorgung

Das ändert sich 2022 in der betrieblichen Altersversorgung

Der kommende Jahreswechsel bringt drei wichtige Neuerungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die über Versicherungen durchgeführt werden:

  1. Absenkung des Höchstrechnungszinssatzes für Versicherer auf 0,25 % p. a.
    Die damit in der Regel verbundene Reduktion der Beitragsgarantie auf unter 100 % für Neuverträge wirkt sich insbesondere auf Gruppenverträge aus, die bislang als Beitragszusage mit Mindestleistung ausgestaltet sind. Nahezu alle Versicherer führen derartige Gruppenverträge für neuversicherte Personen nur noch als beitragsorientierte Leistungszusage mit einer Beitragsgarantie in Höhe von 90 %, 80 % oder geringer fort.  Ggf. besteht Abstimmungsbedarf mit dem jeweiligen Versicherer. Die Allianz z. B. bietet eine digitale Änderungsmeldung an, in der die möglichen Alternativen aufgeführt werden und die Auswahl anzukreuzen ist. Anschließend erhält der Arbeitgeber ein Bestätigungsschreiben.
  1. Anspruch auf den Zuschuss nach § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz („BRSG-Zuschuss“) für den gesamten Bestand, sofern nicht tarifvertraglich ausgeschlossen
    Ist der BRSG-Zuschuss zu gewähren, empfiehlt sich zunächst die Prüfung, ob er ggf. auf eine bestehende Versorgungszusage angerechnet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, sieht der Wortlaut des Gesetzes vor, dass der BRSG-Zuschuss on top auf den bisherigen Entgeltumwandlungsbetrag zu leisten ist. Dies wird insbesondere bei hochverzinsten Altverträgen seitens des Versicherers nicht immer zugelassen werden. Eine derartige Weigerung ist rechtlich generell nicht anfechtbar. Der Arbeitgeber muss sich dann für eine Alternative entscheiden. Eine direkte Auszahlung außerhalb der betrieblichen Altersversorgung ist nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes ausgeschlossen. Am ehesten wäre die Zahlung in einen Neuvertrag, ggf. bei einem anderen Versicherer, denkbar und käme dem Gesetz am nächsten. Die von vielen Unternehmen praktizierte und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sogar vorgeschlagene Reduktion der Entgeltumwandlung unter Beibehaltung der Höhe des Gesamtbeitrags dagegen widerspricht allein schon der Bezeichnung „Zuschuss“ im Gesetz. Gegenüber der Zahlung in einen Neuvertrag birgt die Reduktionslösung daher ein höheres arbeitsrechtliches Risiko. Hinzu kommt, dass bei diesem Vorgehen eine kollektive Regelung nicht möglich ist, sondern von jedem einzelnen Mitarbeiter eine neue Entgeltumwandlungserklärung eingeholt werden müsste. Gerade bei größeren Beständen wird sich dies voraussichtlich nicht vollständig realisieren lassen.
  1. Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) mit Auswirkung auf die bAV

Die BBG sinkt ab 1. Januar 2022 von 7.100 EUR auf 7.050 EUR (auf Jahresbasis von 85.200 EUR auf 84.600 EUR). Damit vermindert sich auch die Steuerfreigrenze nach § 3 Nr. 63 EStG (8 % der BBG) von 6.816 EUR auf 6.768 EUR jährlich, und die Sozialversicherungsfreiheit (4 % der BBG) von 3.408 EUR auf 3.384 EUR jährlich. Sofern 2021 eine Entgeltumwandlungserklärung abgegeben worden ist, die eine dieser Höchstgrenzen ausschöpft, besteht ggf. Klärungsbedarf. Ist z. B. der Umwandlungsbetrag in Höhe von 6.816 EUR erklärt worden, ist 2022 die Differenz zu 6.768 EUR, also 48 EUR, individuell zu versteuern. Es geht somit nur um geringe EUR-Beträge, die eine Information an die betroffenen Begünstigten sicherlich nicht erforderlich machen. Es sollte ggf. nur mit dem Versicherer abgeklärt werden, dass die Überschreitung in Ordnung ist. Wurde dagegen erklärt, dass 8 % BBG umgewandelt werden sollen, stellt sich die Frage, ob damit auch eine Absenkung des Beitrags gewollt war. Da es seit Jahrzehnten das erste Mal ist, dass sich die BBG vermindert, könnte man dies durchaus verneinen. Auch in der Administration und beim Versicherer stellt eine Beitragsabsenkung in der Regel einen außerordentlichen Aufwand dar. Daher empfiehlt es sich zu prüfen, den Beitrag nicht abzusenken.

Bei allen drei Themen ist eine sorgfältige Analyse der Gegebenheiten im jeweiligen Unternehmen ratsam. Dabei sollten sowohl rechtliche als auch administrative Aspekte in die Waagschale geworfen werden.

Autor:

Dr. Carsten Schmidt
Manager Aktuar (DAV/IVS)
carsten.schmidt@lurse.de

 

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