Anpassung laufender Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung im Inflationsumfeld
Die Inflation steigt seit dem 3. Quartal 2021 stetig. Dies hat auch Folgen für die Anpassung von Betriebsrenten, denn aufgrund gesetzlicher Verpflichtung haben Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Kaufkraft der von ihnen zugesagten Betriebsrenten erhalten bleibt. Ein Arbeitgeber hat die Anpassung laufender Leistungen grundsätzlich alle drei Jahre zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Mehrzahl der Unternehmen bündeln ihre Rentenanpassungen auf den Stichtag 1. Juli, weshalb das Thema aktuell auf der Tagesordnung steht.
Bei der Anpassungsprüfung sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. In der Anwartschaftsphase ist § 16 BetrAVG nicht anzuwenden. Die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei laufenden Leistungen aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung sowie bei Pensionskassen- und Direktversicherungszusagen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Sie entfällt zudem bei nach dem 31.12.1998 erteilten Versorgungszusagen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1% anzupassen.
Die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers gilt als erfüllt, wenn die Anpassung sich am Verbraucherpreisindex für Deutschland oder an den Nettolöhnen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens orientiert. Im Grundsatz kann der Arbeitgeber bei jedem Prüftermin entscheiden, welchen dieser im Betriebsrentengesetz genannten Anpassungsmaßstäbe er anwendet. In jedem Fall muss der Anpassungsbedarf nach dem gewählten Anpassungsmaßstab jeweils für den Zeitraum vom jeweiligen individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag ermittelt werden. Bereits vorgenommene Rentenanpassungen können gegengerechnet werden.
Die überwiegende Zahl der Arbeitgeber passt die Rentenleistungen nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes an. Aktuell liegt die Inflationsrate bei 7,9 %. Eine im dreijährigen Turnus nach dem Anstieg der Inflation vorgenommene Rentenanpassung würde aktuell eine Erhöhung der Betriebsrenten um über 10% erfordern.
Aufgrund der derzeit hohen Inflationszahlen kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob die Rentenanpassung gemäß Nettolohnanpassung gegenüber einer Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex zu geringeren Kosten beim Arbeitgeber führen würde. Zur Prüfung des Einsparpotentials für den Arbeitgeber ist eine Vergleichsberechnung der Rentenanpassung nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes und nach der Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens notwendig. Fällt die Anpassung der Nettolöhne geringer aus als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes, darf eine Rentenanpassung nach dem Nettolohn-Maßstab vorgenommen werden, sofern der Arbeitgeber sich nicht etwa zur Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex verpflichtet hat.
Allerdings ist die Ermittlung der Nettolohnentwicklung sehr aufwändig und ggf. mit rechtlichen Risiken behaftet, da die Ermittlung und die Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen vom Arbeitgeber definiert werden müssen. Zudem muss die Entwicklung der Nettolöhne für die entsprechenden Arbeitnehmergruppen u.U. bis weit zurück in die Vergangenheit ermittelt werden – je nach dem, wann die anzupassenden Betriebsrenten zu laufen begonnen haben. Denkbar ist, dass insbesondere nach Unternehmenstransaktionen, z. B. Abspaltungen aus einem Konzern, die erforderlichen historischen Einkommensdaten ggf. gar nicht zur Verfügung stehen / gestellt werden. Der Verbraucherpreisindex wird hingegen regelmäßig veröffentlicht und ist einfach zu verwenden. Zugrunde zu legen sind der Indexwert des Monats vor Rentenbeginn und des Monats vor dem Anpassungsstichtag.
Vor diesem Hintergrund ist ein Wechsel des Anpassungsmaßstabs also sorgfältig abzuwägen.
Isabel Noe, Senior Consultant, Lurse
isabel.noe@lurse.de
Dr. Carsten Schmidt, Manager, Lurse
carsten.schmidt@lurse.de