Belastungstest für Versorgungsverpflichtungen – EU-Mobilitätsrichtlinie geht in die Umsetzung
Frankfurt am Main, 13.08.2015 – Die EU-Mobilitätsrichtlinie soll die Mitnahme der bAV beim Wechsel ins EU-Ausland erleichtern. Die neuen Regeln, die ab 2018 gelten werden, sollen für die bAV aber nicht nur bei einem grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechsel in der EU, sondern auch auf nationaler Ebene gelten.
Auf Arbeitgeber kommen damit zusätzliche Belastungen in administrativer und auch finanzieller Hinsicht zu. Denn im Kern sehen die neuen Bestimmungen vor, dass arbeitgeberfinanzierte Betriebsanwartschaften bereits dann als unverfallbar gelten, wenn die Zusage bereits drei Jahre bestanden hat. Darüber hinaus wird das Lebensalter, zu dem man dabei frühestens den Arbeitgeber verlassen darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt.
Zudem müssen Betriebsanwartschaften ausgeschiedener Beschäftigter aufrechterhalten und unter gewissen Voraussetzungen dynamisiert werden. Das heißt, sogar für ausgeschiedene Mitarbeiter müssen Unternehmen zukünftig gegebenenfalls zusätzlich investieren, da Anwartschaften bei bestimmten Zusagearten erhöht werden müssen. „Diese Regelungen implizieren Handlungsbedarf bei der Änderung von Zusagen, prozessuale und technische Anpassungen sowie eine veränderte Kommunikation“, unterstreicht Matthias Edelmann, Vorstand der Lurse AG.
Nach Einschätzung von Matthias Edelmann legt die EU-Mobilitätsrichtlinie Unternehmen einmal mehr nahe, Pensionspläne frühzeitig auf nachhaltig sichere Beine zu stellen. „Das Augenmerk sollte hier auf der sorgfältigen Analyse bestehender Systeme liegen, um im Anschluss kalkulierbare und transparente Systeme zu etablieren. Eine zielgerichtete Kommunikation von Anfang an sowie Online-Portale, mit denen sich Mitarbeiter selbst administrieren können, sorgen für das Gelingen moderner Systeme, die nachhaltig finanzierbar sind.“