Mobilitätsregelungen in Unternehmen
Studie zeigt: Gesetzesänderung kommt nur teilweise bei den Unternehmen an
Frankfurt, 16.04.2019 – Seit Beginn des Jahres 2019 sind Gesetzesänderungen in Kraft, welche die Versteuerung von Mobilitätsleistungen betreffen. Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von Firmenwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb sehen die Änderungen seit dem 01.01.2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage vor. Das gilt für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Zusätzlich ist die Bezuschussung von Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuerfrei, wenn dieser Zuschuss freiwillig und zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht wird. Gleiches gilt für die Überlassung von Firmenfahrrädern zur privaten Nutzung. Welche Auswirkungen haben diese Änderungen für Unternehmen und ihre bestehenden Mobilitätsregelungen? Planen die Unternehmen Änderungen der Regelungen und in welche Richtung gehen diese? Die HR-Strategieberatung Lurse hat diese Fragestellungen zum Anlass für eine Kurz-Studie genommen an der sich branchenübergreifend rund 100 kleine, mittlere und große Unternehmen beteiligt haben.
Fokus der geplanten Änderungen liegt auf Firmenwagen-Policy
41 % der Unternehmen planen Änderungen ihrer Mobilitätsleistungen für Mitarbeiter aufgrund der Gesetzesnovelle. Bei über Dreiviertel dieser Unternehmen geht es dabei um deren Firmenwagenregelungen. Die Erweiterung der verfügbaren Fahrzeuge um Elektrofahrzeuge (62 %) und Hybridfahrzeuge (45 %) sind dabei die wichtigsten genannten Anpassungsoptionen.
Vor allem der elektrisch angetriebene Firmenwagen gewinnt durch die neue Regelung gegenüber dem rein durch Verbrennungsmotoren angetriebenen Fahrzeug für den Mitarbeiter an Attraktivität. Denn die Einsparungen bei der Nutzung eines Firmenwagens können erheblich ausfallen. Ein Rechenbeispiel: Ein gesetzlich krankenversicherter Mitarbeiter mit Steuerklasse 1, 60.000 € Einkommen pro Jahr, der 25 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt wohnt, verzichtet für die Nutzung eines überlassenen Verbrennungsfahrzeugs mit Bruttolistenpreis i. H. v. 40.000 € auf ca. 380 € von seinem Nettoeinkommen. Bei gleichen Rahmendaten liegt der Verzicht für ein ebenso teures Elektrofahrzeug bei ca. 190 €.
„Neben der gesteigerten Attraktivität für den Mitarbeiter haben die geringeren Kosten von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen für den Mitarbeiter auch personalpolitische Auswirkungen. So kann das Benefit Firmenwagen nun auch für Mitarbeitergruppen mit mittleren Gehältern interessanter werden, was den Unternehmen bei ihrer Gesamtvergütungs- und Employer-Branding-Strategie weitere Möglichkeiten eröffnet“, sagt Philipp Dienstbühl, Senior Consultant bei Lurse.
Knapp 50 Prozent der Unternehmen sehen keinen Handlungsbedarf
46 % aller teilnehmenden Unternehmen beabsichtigt nicht, aufgrund der gesetzlichen Initiative zur Förderung der e-Mobilität und des ÖPNV Änderungen an ihren Mobilitätsangeboten vorzunehmen. Als Hauptgrund nennen dabei 41 % die geringe Reichweite von Elektrofahrzeugen. Fast ein Drittel ist zudem schon vor der Gesetzesänderung im Bereich der Förderung von e-Mobilität aktiv gewesen und die legislativen Änderungen sind dafür nicht ausschlaggebend. Ein weiterer wichtiger Grund für die verhaltene Reaktion sind für 22 % fehlende Lademöglichkeiten auf dem Firmengelände und für 20 % fehlende Lademöglichkeiten am Wohnort des Mitarbeiters.
Geringe Auswirkungen auf weitere Benefits
Auf die Gestaltung der Benefits Firmenfahrrad und Jobticket bzw. Zuschuss zum ÖPNV zeigen die Gesetzesänderungen bisher einen deutlich geringeren Effekt. So planen 19 % der Unternehmen, die neue Möglichkeit des steuerfreien Zuschusses zum ÖPNV anzubieten. 9 % der Unternehmen geben an, die Gesetzesänderung zukünftig hinsichtlich der Gewährung von Firmenfahrrädern zu nutzen.
Die größere Auswirkung bei den Firmenwagen gegenüber den anderen Leistungen liegt auch in der deutlich größeren Verbreitung von Firmenwagen.
„Der Firmenwagen stellt nach wie vor eine der wichtigsten Nebenleistungen in Deutschland dar. Die Gesetzesänderungen bzgl. der anderen Leistungen sind zudem an nicht unwesentliche Bedingungen geknüpft: Der Zuschuss für Fahrten mit dem ÖPNV wird zwar zunächst steuerfrei gewährt, aber dem Mitarbeiter bei seiner individuellen Lohnsteuererklärung auf dessen Werbungskosten angerechnet. Und um das Firmenfahrrad steuerfrei dem Mitarbeiter überlassen zu können, darf es keinen arbeitsrechtlichen Anspruch des Mitarbeiters auf die Leistung geben“, unterstreicht Philipp Dienstbühl.
Ihre Ansprechpartner für die Studie
Philipp Dienstbühl
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pdienstbuehl@lurse.de
Thomas Heumüller
+49 5258 9818-57
theumueller@lurse.de