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Rückblick auf den dritten Lurse Round Table CTA-Management

Unternehmenseigenes-CTA versus Gruppen-CTA –  Für wen eignet sich welches Modell?

Beim Lurse Round Table CTA-Management, der am 22. Juni auf dem Vodafone Campus in Düsseldorf stattfand, diskutierten die Teilnehmer u.a. über die Frage: Wann lohnt sich ein unternehmenseigenes und wann ein überbetriebliches Contractual Trust Agreement (CTA)? Markus Neeb, Head of Policies, Compensation & Benefits von der ODDO BHF Aktiengesellschaft stellte die wesentlichen Merkmale beider Treuhand-Modelle vor und berichtete über die CTA´s seiner eigenen Bank, die ihren Kunden in der Vergangenheit sowohl ein offenes Gruppen-CTA zur Verfügung stellte und gleichsam intern ein Konzern-CTA nutzt. Dennis Gustavus, Geschäftsführer des Lurse Gruppen CTAs präsentierte begleitend eine Check-Liste für die Gründung und das operative Setup einer Treuhandgesellschaft.

Die Grundidee

Bei einer Pensionstreuhand geht es im Kern darum, einen Kapitalstock für die betriebliche Altersversorgung aufzubauen, der aus dem Betriebsvermögen herausgenommen und in eine rechtlich selbständige Einheit überführt wird. Ihr primäres Ziel besteht darin, saldierungsfähiges Planvermögen zu schaffen und aus der nationalen wie internationalen Bilanz auszugliedern. Denn dort müssen die Verpflichtungen aus Direktzusagen nicht mehr ausgewiesen werden, soweit sie über ein CTA ausfinanziert worden sind. In der Regel wirkt sich dies positiv auf die Bilanzkennzahlen und das Kreditrating des Unternehmens aus.

Der privatrechtliche Treuhandvertrag schreibt vor, dass die übertragenen Vermögenswerte ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden dürfen, Altersversorgungsverpflichtungen (bAV) des Trägerunternehmens zu erfüllen. Ein Treuhänder wird rechtlicher Besitzer des Vermögens, während der Treugeber, also das ausfinanzierende Unternehmen dessen wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Somit ist das Treuhandvermögen auch dann vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt, wenn der Treugeber Insolvenz anmelden muss.

Ein CTA ist kein Durchführungsweg der bAV und unterliegt weder der Aufsicht der BaFin noch gelten VAG-Bestimmungen“, stellte Markus Neeb klar. „Zudem bestehen bei einem unternehmenseigenen CTA keine rechtlichen Restriktionen in der Kapitalanlage wie sie von einigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung bekannt sind“.

Einzel- vs. Gruppen-CTA

Plant ein Unternehmen seine Pensionsverpflichtungen auf ein CTA auszufinanzieren, muss es abwägen, ob sich dafür ein eigenes oder ein überbetriebliches Modell – sprich: ein Unternehmenseigenes-CTA oder ein Gruppen-CTA – am besten eignet.

Ein Gruppen-CTA bindet weniger betriebseigene Ressourcen, da es durch einen professionellen Anbieter gemanagt wird. Dieser übernimmt sämtliche Verwaltungstätigkeiten, wie die Buchhaltung, den Jahresabschluss und die Organisation der satzungsgemäßen Versammlungen. Zudem garantiert er die Einhaltung von Qualitätsstandards und managt bei Bedarf die Kapitalanlage über die vorhandenen Strukturen. Für diese Dienstleistungen fallen laufende Verwaltungskosten an. Eine externe Treuhand kann das Pensionsvermögen in Fondsanteile im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 KWG oder in nicht aufsichtspflichtige Produkte investieren. Ein Gruppen-CTA bietet also alle Vorteile einer Treuhand-Lösung und dient vorwiegend mittelständischen Unternehmen zur Ausfinanzierung. Insbesondere bei Unternehmenstransaktionen (M&A) bietet eine Pensionstreuhand Vorteile. Hier dient sie sowohl Konzernen als auch mittelständischen Unternehmen als Zwischenlösung bei der Firmenübernahme oder bei der Transaktionen von Teilvermögen.

Unternehmenseigene-CTAs können grundsätzlich von jedem Unternehmen gegründet werden, eignen sich aus Kostengründen jedoch eher für große Firmen und Konzerne mit hohen Pensionsverpflichtungen. Bei der Gründung fallen Kosten für die Erstellung des Treuhandvertrages und der Gründung des Rechtsträgers an. Unternehmenseigene-CTAs bedürfen einer intensiven Beratung und Betreuung, lassen sich aber auch exakt nach den Vorstellungen des treugebenden Unternehmens gestalten. Sie unterliegen nahezu keinen Beschränkungen im Rahmen der Kapitalanlage und erlauben es daher, die selbst gewählte Anlagestrategie vollständig umzusetzen. Die operativen Geschäftsprozesse und das laufende Management wird meist vom Group-Treasury verantwortet.

Beispiel ODDO BHF

Die ODDO BHF Aktiengesellschaft sichert bAV, LAZ, Vorruhestandslösungen und Jubiläumsleistungen über ihr Konzern-CTA ab“, berichtete Markus Neeb. „Mit Ausnahme der LAZ besteht keine Verpflichtung zur 100%igen Dotierung des CTA.“ Die ODDO BHF Aktiengesellschaft gründete bereits 2005 ihr eigenes CTA, welches 2006 auch für externe Kunden geöffnet wurde. 2016, nach der Übernahme durch ODDO, wurde das CTA in ein Gruppen- und ein Konzern-CTA mit insgesamt drei Treugebern aufgeteilt. Das Gruppen-CTA wird seitdem abgewickelt und die verbleibenden Kunden wurden u. a. auf das Lurse Gruppen-CTA übertragen. Lurse verwaltet zum Großteil sowohl das Konzern- als auch das Gruppen CTA. „Wird ein CTA aufgelöst, ist u. a. ein Sperrjahr zu berücksichtigen, in dem potenzielle Gläubiger Ansprüche geltend machen können“, erklärte Markus Neeb. Die Treugeber geben bei einem CTA die Rahmenbedingungen für die Kapitalanlage vor. „So darf u. a. nicht in betriebsnotwendiges Unternehmensvermögen investiert werden, um die Saldierungsfähigkeit nicht zu gefährden. Sollte es hierbei Zweifel geben, ist anzuraten, den Wirtschaftsprüfer zu Rate zu ziehen“, so Neeb.

Die Checkliste

Abschließend stellte Dennis Gustavus von Lurse, die folgende Checkliste vor, die wesentliche Punkte zur Gründung eines CTA auflistet:

  • Gründung einer juristischen Person einschließlich HR-Anmeldung, Satzung, Gesellschaftsvertrag etc. als
    • Eingetragener Verein
    • Stiftung oder
    • GmbH
  • Anmeldung beim Finanzamt für die Steuernummer
  • Beantragung einer Betriebsnummer
  • Einrichtung einer Geschäftsstelle für
    • Büroorganisation
    • Korrespondenzführung
    • Konto-/Depoteröffnungen
    • Vertragsmanagement
  • Beantragung einer LEI-Nummer
  • Einrichtung offener Treuhandkonten/-depots
  • Gegebenenfalls die Beantragung eines Bundesbankzugangs für AWV-Meldungen
  • Einrichtung von Buchhaltung und Reporting
  • Ausarbeitung der Treuhandverträge

Utta Kuckertz-Wockel